Kein rechtsfreier Raum

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Vor allem Jugendliche nutzen Soziale Netzwerke, Messenger-Dienste und Co zum Austausch von Nachrichten, Bildern und Videos. Doch der Besitz und/oder das Weiterleiten solcher Inhalte sind nicht immer legal. Welche Inhalte verboten bzw. strafbar sind und was man beim Erhalt einer solchen Nachricht tun kann, erfährst du hier.

Soziale Netzwerke, Messenger-Dienste und Co sind kein rechtsfreier Raum. Auch hier gelten gesetzliche Bestimmungen in Zusammenhang mit Texten, Bildern und Videos. Die User dieser sozialen Netzwerke werden immer jünger und oft ist ihnen nicht klar, dass sie durch eine unbedacht weitergeleitete Nachricht oder eine Veröffentlichung verschiedenster Inhalte andere Jugendliche verletzen, verängstigen oder sogar traumatisieren können. Denn sowohl das Weiterleiten bedenklicher Inhalte, als auch der Besitz davon können schon strafbar sein.

Folgende Phänomene sind strafbar:

Versenden oder Weiterleiten von Nachrichten im Zusammenhang mit Diskriminierung und Nationalsozialismus (z.B. "Hitlern", Nazisymbole, Verharmlosen oder Gutheißen von Völkermord, zu Hass oder Gewalt gegen Migranten, Muslime oder Minderheiten aufrufen):

- § 20 Jugendgesetz – Jugendgefährdende Medien, Dienstleistungen und Gegenstände (Verwaltungsübertretung)

- § 3 Verbotsgesetz – Verleugnen, Gutheißen oder Verharmlosen von Völkermord der NSDAP (Verbrechen 10 bis 20 Jahre)

- § 283 Strafgesetzbuch – Verhetzung (wer öffentlich zu Gewalt oder Hass gegen eine Kirche, Religionsgemeinschaft, gegen Rasse, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, geistige oder körperliche Beeinträchtigung, sexuelle Orientierung aufruft – Vergehen bis 2 Jahre)

- § 188 Strafgesetzbuch – Herabwürdigung religiöser Lehren (wer öffentlich eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgemeinschaft herabwürdigt oder verspottet, was berechtigtes Ärgernis erregt – Vergehen bis 6 Monate)

Versenden oder Weiterleiten von Bildern auf denen Personen nachteilig dargestellt sind (peinliche Fotos oder Filme – z.B. Oben ohne Fotos, Nacktfotos, berauschte Personen), ohne Zustimmung der Betroffenen:

- § 78 Urheberrecht – Recht auf das eigene Bild (Privatanklagedelikt - Klage muss bei Gericht selbständig eingebracht werden)

Versenden oder Weiterleiten (Veröffentlichen) von Bildern auf denen Personen unter 18 Jahren in einer pornografischen Pose dargestellt werden (geschlechtliche Handlung mit einer oder mehreren anderen Personen oder mit Tieren, geschlechtliche Handlungen an sich selbst, Geschlechtsteil in Großaufnahme dargestellt, um andere Personen geschlechtlich zu erregen):

- § 207a Strafgesetzbuch – Pornografische Darstellungen Minderjähriger (Vergehen/Verbrechen – bis zu 5 Jahre)

Öffentliches Beschimpfen, Verspotten oder mit körperlicher Misshandlung drohen (mehr als zwei vom Täter und Opfer unabhängige Personen müssen die Tathandlung mitbekommen):

- § 115 Strafgesetzbuch – Beleidigung (Vergehen – bis 3 Monate)

Einen anderen für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigen, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen:

- § 111 Strafgesetzbuch – Üble Nachrede (Vergehen – bis 1 Jahr)

Kontaktaufnahme zu Personen unter 14 Jahren, um mit ihnen sexuelle Handlungen durchzuführen oder pornografische Bilder zu erhalten (Grooming):

- § 208a Strafgesetzbuch – Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (Vergehen – bis 2 Jahre)

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems –Cybermobbing (andere Personen fortgesetzt über einen längeren Zeitraum an der Ehre verletzen oder persönliche Bildaufnahmen und Lebensumstände veröffentlichen, dass die betroffene Person in ihrer Lebensführung beeinträchtigt ist):

- § 107c Strafgesetzbuch – Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Vergehen – bis 3 Jahre)

Was kann ich tun, wenn ich einen solchen Inhalt erhalte?

Beteilige dich nicht! Sende diese Inhalte nicht weiter. Melde den Vorfall bei der Polizei! Jugendliche können sich auch an einen Erwachsenen wie beispielsweise die Eltern oder eine andere erwachsene Vertrauensperson wenden und um Hilfe bitten. Sie können helfen eine Anzeige zu erstatten. Die strafbaren Nachrichten, Bilder oder Videos sollen auf keinen Fall weitergeleitet werden und nach einer Anzeigenerstattung gelöscht werden.


Artikel Nr: 346959
vom Freitag,  07.August 2020,  09:18 Uhr.

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