Ab 1. Oktober 2026 gelten für sogenannte „E-Mopeds“ neue gesetzliche Bestimmungen. Fahrzeuge, die bislang Fahrrädern gleichgestellt waren, werden künftig grundsätzlich wie Mopeds behandelt. Für Besitzerinnen und Besitzer besteht daher rechtzeitiger Handlungsbedarf.
Das gilt ab 1. Oktober 2026
Betroffen sind elektrisch betriebene Zweiräder ohne Tretunterstützung mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und einer Nenndauerleistung von maximal 250 Watt.
Für die Verwendung eines solchen E-Mopeds im öffentlichen Straßenverkehr sind künftig grundsätzlich erforderlich:
• Lenkberechtigung – mindestens Klasse AM
• Zulassung und Nummerntafel
• Kfz-Haftpflichtversicherung
• geeigneter Motorradhelm
• regelmäßige §-57a-Begutachtung ("Pickerl")
• Benützung der Fahrbahn
Radfahranlagen dürfen mit diesen Fahrzeugen künftig nicht mehr benutzt werden.
Welcher Führerschein wird benötigt?
Grundsätzlich ist zumindest die Lenkberechtigung der Klasse AM ("Mopedführerschein") erforderlich.
Wer bereits beispielsweise einen Führerschein der Klassen A1, A2, A oder B besitzt, benötigt keinen zusätzlichen AM-Führerschein, da diese Lenkberechtigung darin bereits enthalten ist.
Der AM-Führerschein kann unter anderem in Fahrschulen sowie bei Mobilitätsclubs absolviert werden. Die Ausbildung umfasst theoretische Einheiten samt Prüfung sowie insgesamt acht Einheiten Fahrpraxis.
Ist mein E-Moped zulassungsfähig?
Besitzerinnen und Besitzer bereits vorhandener Fahrzeuge sollten möglichst frühzeitig überprüfen, ob ihr E-Moped überhaupt zugelassen werden kann.
Für die Zulassung ist insbesondere ein CoC-Papier ("Certificate of Conformity") oder eine Einzelgenehmigung erforderlich.
Liegt für das Fahrzeug eine EU-Typengenehmigung vor, kann ein CoC-Papier unter Umständen nachträglich über den Hersteller oder Generalimporteur bezogen werden. Ist keine entsprechende Typengenehmigung vorhanden, muss geprüft werden, ob eine Einzelgenehmigung möglich ist.
Kann das Fahrzeug nicht genehmigt und zugelassen werden, darf es ab 1. Oktober 2026 auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht mehr verwendet werden.
Welche Unterlagen werden für die Zulassung benötigt?
Für die Anmeldung bei einer Zulassungsstelle werden grundsätzlich unter anderem folgende Unterlagen benötigt:
• amtlicher Lichtbildausweis
• Kaufvertrag oder sonstiger Besitznachweis
• Versicherungsbestätigung für die Kfz-Haftpflichtversicherung
• entsprechende Fahrzeugdokumente beziehungsweise Genehmigungsnachweise
• bei Gebrauchtfahrzeugen gegebenenfalls ein gültiges §-57a-Prüfgutachten
Auch das "Pickerl" wird Pflicht
Als zugelassenes Kraftfahrzeug unterliegt das E-Moped künftig auch der regelmäßigen Begutachtung gemäß § 57a KFG.
Derzeit gilt grundsätzlich die sogenannte 3-2-1-Regelung. Ab 17. Mai 2027 ist die neue 4-2-2-2-1-Regelung vorgesehen.
Jetzt rechtzeitig vorbereiten
Wer sein E-Moped auch nach dem 1. Oktober 2026 weiterhin verwenden möchte, sollte bereits jetzt die erforderlichen Schritte setzen.
Prüfen Sie rechtzeitig:
• Sind die erforderlichen Fahrzeugpapiere vorhanden?
• Ist das Fahrzeug genehmigungs- und zulassungsfähig?
• Ist eine entsprechende Lenkberechtigung vorhanden?
• Wurde eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen?
• Ist ein geeigneter Motorradhelm vorhanden?
Wichtig
Ab 1. Oktober 2026 dürfen betroffene E-Mopeds ohne erforderliche Zulassung, Versicherung, Kennzeichen und entsprechende Lenkberechtigung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden.
Daher gilt: Rechtzeitig informieren und notwendige Schritte nicht bis zum letzten Moment aufschieben.
Artikel Nr: 466951
vom Montag,
21.September 2026,
12:46 Uhr.
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