Ab dem 1. Oktober 2026 unterliegen „Elektro-Mopeds“ den kraftfahrrechtlichen Regelungen und werden ab diesem Zeitpunkt rechtlich als Kraftfahrzeuge behandelt.
Sogenannte „Elektro-Mopeds“ – elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B im Sinne der Verordnung EU Nr. 168/2013 – gelten ab 1. Oktober nicht mehr als Fahrräder. Betroffen sind einspurige, rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb. Weiters einspurige Fahrzeugmodelle mit Pedalantrieb, die über einen Gasgriff oder Gashebel verfügen, der Antrieb aber auch ohne deren Betätigung aktiviert werden kann.
Zweirädrige Kleinkrafträder mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h und einer Nenndauerleistung von höchstens 250 Watt sind ab dem 1. Oktober 2026 somit rechtlich gesehen Kraftfahrzeuge.
Was bedeutet das in der Praxis?
- Kennzeichentafel erforderlich:
Ab dem 1. Oktober müssen alle „Elektro-Mopeds“ ausnahmslos zugelassen sein
- Die Benützung der Infrastruktur für Radfahrer ist verboten (Radwege etc.):
„Elektro-Mopeds“ dürfen ausschließlich auf der Fahrbahn benutzt werden
- Führerscheinpflicht:
Für diese Fahrzeugklasse ist eine Lenkberechtigung erforderlich
- Es gelten kraftfahrrechtlicher Vorschriften (Helmpflicht, Ausstattung, Versicherungspflicht etc.)
Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird die Weiterfahrt untersagt und Anzeige erstattet!
Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2026