Das ist Lisa. Lisa ist 14 und kann es kaum erwarten, 16 zu werden. Dann kann sie nämlich endlich, so wie die coolen Oberstufen-Mädchen und -Jungs in ihrer Schule, Alkohol kaufen.
Doch ihre Freundin Anna hat eine bessere Idee als zu warten: "Lass uns doch einfach im Internet einen falschen Ausweis bestellen! Es gibt da so Internet-Seiten, wo man das machen kann!" Super Idee findet Lisa! Sie bestellen tatsächlich gefälschte Schülerausweise, zahlen sie von ihrem Taschengeld-Konto und holen ab jetzt zur Sicherheit jeden Morgen freiwillig die Familienpost. Als die Ausweise wenige Tage später in der Post sind, fahren die beiden nach der Schule zu einem Supermarkt, der ein paar U-Bahn-Stationen von zu Hause entfernt ist. Dort decken Sie sich mit Vodka ein. Doch an der Kassa runzelt die Verkäuferin beim Anblick der Ausweise plötzlich die Stirn. Sie bittet sie, kurz zu warten und geht mit den Ausweisen ins Büro des Marktleiters. Als sie zurückkommt, erklärt sie Lisa und Anna, dass der Marktleiter die Polizei gerufen hat. Lisa und Anna reißen die Augen auf! Warum denn das???
Die Geschichte aus der Perspektive der Polizei:
• Sowohl Lisa als auch Anna wissen, dass man in Österreich vor dem 16. Geburtstag keinen Alkohol kaufen darf. Sie haben damit wissentlich gegen die Jugendschutzbestimmungen, in ihrem Fall gegen das Wiener Jugendschutzgesetz, verstoßen. Wer das tut, begeht eine Verwaltungsübertretung.
• Die Polizei muss nicht nur Lisas und Annas Eltern über den Vorfall informieren, sondern auch eine Meldung an die MA 11 Kinder- und Jugendhilfe machen.
• Die Mitarbeitenden der MA 11 müssen anschließend sowohl mit Lisa als auch mit Anna ein Beratungsgespräch über die Folgen von Alkoholkonsum führen. Das kann ziemlich unangenehm werden.
• Abgesehen vom Versuch, unerlaubt Alkohol zu kaufen, haben Lisa und Anna wissentlich falsche Ausweise im Internet bestellt. Sie haben sich damit der Urkundenfälschung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) § 223 Absatz 2 strafbar gemacht.
• Da es sich bei Schülerausweisen um sogenannte "besonders geschützte Urkunden" handelt, greift zusätzlich § 224 des StBG "Fälschung besonders geschützter Urkunden". Als Strafe drohen laut diesem Paragraphen bis zu zwei Jahre Gefängnis. Da Lisa und Anna unter 18 sind, reduziert sich ihr Strafmaß zwar laut Jugendgerichtsgesetz (JGG) um die Hälfte, trotzdem sind die Konsequenzen alles andere als angenehm.
• Da Anna mit 14 wissen müsste, dass man a) in Österreich unter 16 Jahren keinen Alkohol kaufen und b) keine gefälschten Ausweise im Internet kaufen darf, hat sie Lisa außerdem zweimal wissentlich zu einer Straftat angestiftet. (Grundsatz des StGB: Behandlung aller Beteiligten als Täter). Anna ist nach diesem Grundsatz "Bestimmungstäterin", Lisa "unmittelbare Täterin". Das heißt: Selbst wenn Lisa nicht bestraft werden könnte, könnte Anna immer noch für den versuchten Alkoholkauf und die Urkundenfälschung bestraft werden.
• Man sieht also: Warten lohnt sich in manchen Fällen wirklich! Und legal gekauft, schmeckt so eine Flasche Vodka doch auch gleich viel besser!
Artikel Nr: 460804
vom Montag,
08.Juni 2026,
08:00 Uhr.
Reaktionen bitte an die LPD Wien