Geschichten aus dem Polizeialltag

Foto

Das ist Hannes. Hannes ist 16 Jahre alt. Gerade hat er mächtig Stress mit seinem Mitschüler Joe. Der ist ein Streber, der ihn ständig wegen jedem Mist verpetzt. Zu seinem Geburtstag hat Hannes von seinem Onkel ein paar richtig coole Spraydosen bekommen. Richtig glänzendes Schwarz, Rot und Gold. Da kommt Hannes eine Idee.

Er packt die Spraydosen in seine Schultasche und wartet nach der Schule bis alle weg sind. Dann sprüht er ein richtig schönes "Joe ist ein Arschloch" auf die Außenmauer der Schule. Als Krönung sprayt er mit Gold noch einen großen Pimmel neben den Spruch. "Das sieht morgen die gesamte Schule! Dann ist er erledigt, Arsch!", freut sich Hannes. Was Hannes nicht weiß: Der Hausmeister der Schule ist noch da und sieht gerade noch, wie Hannes von seinem "Kunstwerk" weggeht. Das gibt Ärger mit der Schuldirektion, den Eltern und höchstwahrscheinlich auch mit der Polizei…

Die Geschichte aus der Perspektive der Polizei:

• Hannes hat Joe in aller Öffentlichkeit beleidigt. Er hat damit laut Strafgesetzbuch (StGB) die Tatbestände "Üble Nachrede" nach § 111 sowie "Beleidigung" nach § 115 erfüllt.
• Für eine üble Nachrede muss eine falsche Behauptung von mindestens einer unbeteiligten Person wahrgenommen worden sein. Ist die falsche Behauptung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, greift Absatz 2 des § 111 mit einer Straferhöhung. Unabhängig davon, ob nach Hannes‘ eigenen Worten morgen die ganze Schule das Graffiti sehen kann oder der Hausmeister rechtzeitig Vorkehrungen trifft, dass dies nicht der Fall ist, ist allein der Hausmeister bereits ein Zeuge der üblen Nachrede. Da zudem davon auszugehen ist, dass das Schulgelände öffentlich zugänglich und das Graffiti möglicherweise sogar von der Straße aus sichtbar ist, ist die üble Nachrede überdies tatsächlich binnen weniger Minuten für eine breite Öffentlichkeit sichtbar.
• Für eine Beleidigung müssen mindestens zwei unbeteiligte Personen Zeugen der Beleidigung geworden sein. Da das Graffiti noch länger sichtbar sein wird und sich, wie geschrieben, zu allem Übel an einem öffentlich zugänglichen Ort befindet, dürfte auch dieser Tatbestand erfüllt sein.
• Auf üble Nachrede nach Absatz 2 § 111 StBG stehen eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Auf Beleidigung steht eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten. Da Hannes noch unter 18 ist, reduziert sich das Strafmaß laut Jugendgerichtsgesetz (JGG) um die Hälfte.
• Kann eine üble Nachrede von mehr als 150 Personen wahrgenommen werden, kann sich das Strafmaß sogar noch erhöhen. Gehen wir, wie geschrieben, davon aus, dass das Schulgelände öffentlich zugänglich und das Graffiti länger sowie womöglich auch von der Straße aus sichtbar ist, ist dies auf jeden Fall erfüllt.
• Unabhängig von der üblen Nachrede und Beleidigung hat Hannes‘ Aktion den Straftatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 StGB erfüllt.
• Auf Sachbeschädigung nach § 125 StGB stehen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze.
• Beträgt das Ausmaß des finanziellen Schadens, den Hannes verursacht hat, über 5000 €, greift zusätzlich § 126 Schwere Sachbeschädigung. In diesem Fall ist keine Geldstrafe möglich und die Freiheitsstrafe erhöht sich auf bis zu zwei Jahre.
• Auch im Fall der Sachbeschädigung bzw. der schweren Sachbeschädigung gilt, dass sich das Strafmaß aufgrund Hannes‘ Minderjährigkeit um die Hälfte reduziert.

In jedem Fall ist Joe damit nun Hannes‘ geringstes Problem. Die Spraydosen hätte er übrigens auf extra dafür freigegebenen "Sprayer-Wänden" für ein paar harmlosere Sprüche verwenden können.


Artikel Nr: 463736
vom Mittwoch,  07.Oktober 2026,  08:00 Uhr.

Reaktionen bitte an die LPD Wien

Teilen

BMI - Heute

Kooperation gegen Finanzbetrug

OeNB-Direktor Josef Meichenitsch, Innenminister Gerhard Karner und OeNB-Gouverneur Martin Kocher unterzeichneten am 8. Juni 2026 eine neue gemeinsame Sicherheitspartnerschaft

© BMI/Jürgen Makowecz

Sicheres Bezahlen und Betrugsmaschen im Fokus: Ein Projekt zur generationenübergreifenden Bewusstseinsschaffung dient als erste Initiative der Sicherheitspartnerschaft.


INTERNATIONALES & EU

Dänischer Migrationsminister in Wien

Innenminister Gerhard Karner traf am 17. August 2026 den dänischen Migrationsminister Morten Bødskov zum Arbeitsgespräch in Wien.

© BMI/ Jürgen Makowecz

Innenminister Gerhard Karner traf am 17. August 2026 den dänischen Migrationsminister Morten Bødskov zum Arbeitsgespräch in Wien. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die Umsetzung von Asylverfahren sowie von Rückkehrzentren in Staaten außerhalb der Europäischen Union.