Geschichten aus dem Polizeialltag

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Das sind Matthias und Leo. Matthias und Leo sind 14 Jahre alt. Sie sind beste Freunde und auch nach der Schule unzertrennlich. Trotzdem ist ihnen am Nachmittag oft langweilig. Sie möchten einmal etwas richtig Spannendes erleben.

Da hat Leo eine Idee: "Wie wär’s, wenn wir eine Challenge machen? Du ziehst in der Fußgängerzone möglichst vielen Leuten heimlich die Geldbörse aus der Tasche und ich filme die Aktion und stelle das dann online!" "Cool!", denkt sich Matthias, "Das gibt bestimmt einen Kick und viele Follower!"

Also fragt Matthias in der vollen Fußgängerzone Passantinnen und Passanten mit Unschuldsmiene nach dem Weg während Leo in der Nähe mit dem Handy filmt. Wenn Matthias sich sicher ist, dass sein Opfer abgelenkt genug ist, zieht er ihm oder ihr blitzschnell die Geldbörse aus der Jacken- oder Handtasche. Beim Ersten klappt es nach anfänglicher Nervosität, beim Zweiten auch, beim Dritten ist es fast schon ein Kinderspiel. Doch Opfer Nummer 4 hat aufgepasst! "Junger Mann!", schimpft die Frau während sie Matthias‘ Hand in ihrer Manteltasche festhält, "Über dein Hobby reden wir am besten mal mit der Polizei! Und dein Kumpel mit dem Handy da hinten" – sie deutet auf Leo – "darf auch gerne mitreden!" Matthias und Leo wünschen sich plötzlich weniger Aufregung…

Die Geschichte aus der Perspektive der Polizei:

• Matthias hat sich des Diebstahls nach § 127 des Strafgesetzbuches (StBG) schuldig gemacht.
• Dieser Paragraph besagt, dass jemand, der einen anderen ohne Einsatz von Gewalt oder Einbruchswerkzeugen bestiehlt, eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen oder eine Gefängnisstrafe von bis zu sechs Monaten zu erwarten hat.
• Übersteigt der Wert von Matthias‘ Diebesbeute 5000 €, wird daraus ein schwerer Diebstahl nach § 128 samt Wegfall der Geldstrafe und Erhöhung der Gefängnisstrafe auf drei Jahre. Das ist bei einem einfachen Geldbörsendiebstahl aber kaum anzunehmen.
• Anzunehmen ist dagegen, dass sich in den von Matthias gestohlenen Geldbörsen auch Bankomat- und Kreditkarten sowie Ausweisdokumente, wie zum Beispiel die e-Card oder eine Jahreskarte befinden.
• Beim Diebstahl einer Bankomat- oder Kreditkarte handelt es sich um eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e des StBG. Dieser besagt, dass auf den Diebstahl eines sogenannten "unbaren Zahlungsmittels" zwei Jahre Gefängnis stehen.
• Der Diebstahl der Ausweisdokumente fällt unter § 229 Abs 1 Urkundenunterdrückung des StBG. Damit drohen Matthias entweder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen oder eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr.
• Natürlich ist auch Leo in dieser Geschichte kein Unschuldsengel. Zunächst einmal hat er mit seiner Filmerei das Recht der Diebstahlsopfer am eigenen Bild nach § 78 der Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Bildnisschutz verletzt. Damit können ihn die abgebildeten Opfer zivilrechtlich auf Schadensersatz, bzw. Löschung des Videos klagen.
• Viel schwerer wiegt allerdings, dass Leo Matthias wissentlich zu einer Straftat überredet hat. Er hat damit den Tatbestand "Anstiftung zu einer Straftat" (Grundsatz: Behandlung aller Beteiligten als Täter) erfüllt. Der juristisch korrekte Ausdruck für ihn ist "Bestimmungstäter", während es sich bei Matthias um den "unmittelbaren Täter" handelt. Für einen Bestimmungstäter gelten genau die gleichen Strafregelungen wie für einen unmittelbaren Täter. Auch Leo kann deshalb wegen Diebstahls, ev. schweren Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung verurteilt werden.
• Sowohl für Matthias als auch für Leo gilt: Da sie beide noch unter 18 sind reduziert sich ihr jeweiliges Strafmaß laut Jugendgerichtsgesetz (JGG) immerhin um die Hälfte.

Was aber auch für beide gilt: Sport und Computerspiele geben auch einen Kick, sind aber wesentlich weniger riskant. Und so wahnsinnig Social Media-tauglich ist eine Verhaftung durch die Polizei nun auch wieder nicht.


Artikel Nr: 463732
vom Mittwoch,  14.Oktober 2026,  08:00 Uhr.

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