Das ist Laura. Laura ist 15 und hat gerade super heftigen Stress in der Schule. Den Stoff findet sie viel zu anstrengend. Ihre Noten sind im Keller. Die Lehrer gehen ihr auf die Nerven. Ihre Eltern sowieso. Laura muss dringend Luft ablassen. Da sieht sie ihre Schulkollegin Lisa. Die finden alle komisch, weil sie sich nicht für die neueste Fashion, Kosmetik oder Sport interessiert. Und Laura hat eine Idee.
Sie gründet eine öffentliche Social Media-Seite mit dem Namen "Lisa die stinkende Bitch". Die Seite hat im nu mehrere hundert Follower, viele davon aus Lauras und Lisas Schule. Laura lädt dort nun täglich Fotos von Lisa hoch und schreibt Kommentare wie "Boah wie DIE schon wieder aussieht!" Das entspannt und hat ja auch nicht wirklich Konsequenzen. Glaubt Laura. Doch sie hat nicht mit Lisas Mutter gerechnet. Die hat nämlich die Seite gesehen und es reicht ihr, dass ihre Tochter jeden Tag weinend in ihrem Zimmer sitzt. Sie meldet die Seite kurzerhand an die Social Media-Plattform und erstattet Anzeige bei der Polizei.
Die Geschichte aus der Perspektive der Polizei:
• Laura hat Lisa in aller Öffentlichkeit bloßgestellt. Man kann das Mobbing, Cybermobbing oder auch im Juristendeutsch "Üble Nachrede" nach § 111 des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. "Beleidigung" nach § 115 des StGB nennen.
• Für eine üble Nachrede muss eine falsche Behauptung von mindestens einer unbeteiligten Person wahrgenommen worden sein. Ist die falsche Behauptung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, greift Absatz 2 mit einer Straferhöhung. Das ist mit einer öffentlichen Social Media-Seite erfüllt. Für eine Beleidigung müssen mindestens zwei unbeteiligte Personen Zeugen der Beleidigung geworden sein. Auch das ist mit einer öffentlichen Social Media-Seite erfüllt.
• Auf üble Nachrede nach Absatz 2 § 111 StBG stehen eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Auf Beleidigung steht eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten. Da Laura noch unter 18 ist, reduziert sich das Strafmaß laut Jugendgerichtsgesetz (JGG) um die Hälfte.
• Da Lauras Seite mehrere hundert Follower hat, dürfte sich das Strafmaß im Fall der üblen Nachrede sogar noch erhöhen. Richtwert sind hier 150 Personen, die Zeugen der üblen Nachrede geworden sind.
• Zusätzlich zur Beleidigung und der üblen Nachrede hat Laura mit dem Hochladen der Fotos Lisas "Recht am eigenen Bild" nach § 78 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verletzt. Dieses Gesetz besagt, dass Fotos von Personen nur dann verbreitet werden dürfen, wenn sie dem ausdrücklich zustimmen und sie von der Verbreitung keinen Nachteil haben. Lisa könnte Laura also auch zivilrechtlich auf Schadensersatz klagen.
• Die Betreiber der Social Media-Plattform haben nach der Meldung durch Lisas Mutter die Möglichkeit, die Seite zu sperren und sollten dies auch tun, denn üble Nachrede und Beleidigung sind nicht von der "Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit" nach Artikel (Art.) 2 § 9 des Datenschutzgesetzes (DSG) oder der Kunstfreiheit nach Art. 17a des Staatsgrundgesetzes (StGG) gedeckt.
• So oder so dürfte es für Laura ziemlich unentspannt werden. Den Stress beim Sport abzulassen wäre vermutlich die bessere Idee gewesen.
Artikel Nr: 459174
vom Mittwoch,
20.Mai 2026,
11:41 Uhr.
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