Mit Rollen durch den Verkehr

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Mit Rollen durch den Verkehr.

Ob klassisch mit Rollschuhen, sportlich mit Rollski oder futuristisch mit Rocketskates – immer mehr Menschen nutzen alternative Fortbewegungsmittel auf Rollen. Doch wo dürfen diese Fahrzeuge überhaupt benutzt werden und ab welchem Alter?

Rollschuhe/Inlineskates

Diese klassischen Fortbewegungsmittel sind besonders bei Kindern und Jugendlichen beliebt. Sie bestehen aus Schuhen mit vier Rollen (je zwei Rollen vorne und hinten - Rollenschuhe) oder einer Reihe hintereinander angeordneter Rollen (Inlineskates). Sie gelten rechtlich nicht als Fahrzeuge.

Rollski

Rollski sind Trainingsgeräte für Langläufer im Sommer. Sie ähneln kurze Ski mit zwei Rollen und werden mit Langlaufstöcken verwendet.

Rocketskates

Diese Rollschuhe werden elektrisch angetrieben und gelten im rechtlichen Sinne nicht als Fahrzeuge.

Wo darf gefahren werden

Rollschuhen/Inlineskates: Auf Gehsteig, Gehweg, Wohnstraße, Begegnungszone, Fußgängerzone, Spielstraßen, Radwege und Radfahranlagen im Ortsgebiet (hier gelten die Verhaltensbestimmungen wie für Radfahrer).

Rollski: Auf Gehsteig, Gehweg, sofern keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer besteht, Wohnstraßen und Spielstraßen. Auf anderen Straßen darf nur mit Bewilligung gem. § 82 Abs. 1 StVO gefahren werden.

Rocketskates: Auf Gehsteig, Gehweg, Radfahranlagen, Wohnstraßen, Begegnungszone, Fußgängerzonen und Spielstraßen.

Mindestalter

Kinder unter 12 Jahren müssen von einer Aufsichtsperson begleitet werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Allein dürfen sie mit den Kleinfahrzeugen nur fahren, wenn sie 12 Jahre alt sind oder wenn sie im Besitz eines Radfahrausweises sind.

Ausnahme für Rollschuhe/Inlineskates: Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Wohnstraßen alleine fahren.


Artikel Nr: 444705
vom Mittwoch,  28.Mai 2025,  09:30 Uhr.

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