Landespolizeivizepräsident
Der Landespolizeivizepräsident und Leiter des Geschäftsbereichs A hat den Landespolizeipräsidenten bei all seinen Aufgaben zu unterstützen, delegierte Aufgaben wahrzunehmen, ihn bei dessen Abwesenheit zu vertreten und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen, sofern der Landespolizeipräsident sich diese nicht vorbehalten hat und sie einen Aufschub dulden. Der Landespolizeivizepräsident hat seine Unterstützungspflicht im Sinne der Geschäftsordnung gegenüber dem Landespolizeipräsidenten und dem anderen Landespolizeivizepräsidenten gesamthaft zu verstehen und wahrzunehmen. Er hat den zugewiesenen Geschäftsbereich samt den seinen Büros zugeschriebenen Aufgaben koordinierend und gesamtverantwortlich für den Landespolizeipräsidenten zu führen.