Cup-Finale - Behördenmaßnahmen

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Sicherheitsbereich gem. § 49a Abs. 1 SPG

Am 1. Mai findet im Wörtherseestadion in Klagenfurt am Wörthersee das Finale des ÖFB-Cups statt. Aufgrund der zu erwartenden hohen Besucherzahl wird es zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen. Eine zeitgerechte Anreise wird deshalb dringend angeraten.

Verkehrsmaßnahmen

Ab 08:00 Uhr wird ein Halte- und Parkverbot für Pkw für die gesamte Maximilianstraße und die Siebenhügelstraße bis zur Maria-Platzer-Straße verfügt.

Ab 08:30 Uhr werden folgende Straßen gesperrt:
• Siebenhügelstraße zwischen Maria-Platzer-Straße und Südring
• Südring ab Waidmannsdorfer Straße in Richtung Westen. Eine Zufahrt ist nur für Fußballfans mit einem Ticket für den Rapid-Sektor möglich.
• Die Glanfurtgasse ist nur vom Südring stadtauswärts befahrbar.

Parkmöglichkeiten für Fußballfans

Informationen über Parkmöglichkeiten können direkt auf der Seite des ÖFB abgerufen werden: siehe unter Links


Hinweis: Sicherheitsbereich gem. § 49a Abs. 1 SPG

Die Landespolizeidirektion Kärnten verordnet gem. § 49a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) einen Sicherheitsbereich am 1. Mai 2024, von 09:00 Uhr bis 2. Mai 2024, 02:00 Uhr, um die 28 Black Arena Klagenfurt (Wörthersee Stadion). Das Wörthersee Stadion in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Südring 207 sowie der Bereich innerhalb und einschließlich der Straßenzüge Siebenhügelstraße – Figarogasse – Radweg nach Osten zur Kranzmayerstraße – Kranzmayerstraße – Troyerstraße – Lackenweg – Kanalstraße – Hubertusstraße – Radweg zum Südring – Südring bis zur Glanfurtgasse einschließlich des südlich des Südringes gelegenen Parkplatzes – wird zum SICHERHEITSBEREICH im Sinne des § 49a Abs 1 SPG erklärt. (siehe Grafik).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 49a Abs. 2 SPG ermächtigt, einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er im Sicherheitsbereich gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 des Strafgesetzbuches begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten.
Wer trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes den Sicherheitsbereich betritt, begeht gemäß § 84 Abs. 1 Zi. 5 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Videoüberwachung gem. § 54 Abs. 5 SPG

Bei diesem Fußballspiel handelt es sich um ein Fußballspiel nach den Kriterien des ÖFB. Da gem. § 54 Abs. 5 SPG zu befürchten ist, dass es bei oder im Zusammenhang mit einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen werde, werden zur Vorbeugung solcher Angriffe in der Veranstaltungsstätte, im verordneten Sicherheitsbereich, im Zuge der Fanbewegungen, insbesondere auch im Bereich der gesamten Siebenhügelstraße, soweit dieser Bereich nicht ohnehin vom Sicherheitsbereich umfasst ist personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermittelt. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich während der Zusammenkunft ereignen, verarbeitet werden.


Artikel Nr: 426648
vom Montag,  29.April 2024,  14:00 Uhr.

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