Am Samstag, dem 30. August, findet das Bundesligaspiel FC Red Bull Salzburg gegen Blau Weiß Linz statt. Um 17 Uhr wird das Match im Red-Bull-Stadion in Wals-Siezenheim angepfiffen.
Das Spiel ist als Sportgroßveranstaltung einzustufen, wo auch mit der Teilnahme gewaltbereiter Personen zu rechnen ist. Wie die Erfahrung aus vergangenen Begegnungen gezeigt hat, besteht eine allgemeine Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum in großem Ausmaß. Zudem ist zu befürchten, dass es zu gefährlichen Angriffen nach dem Verbotsgesetz oder nach § 283 des Strafgesetzbuches (Verhetzung) kommt.
Deshalb wird ein gewisser Abschnitt mittels Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung und der Landespolizeidirektion Salzburg auch zum Sicherheitsbereich erklärt. Unter gewissen Voraussetzungen können Personen aus diesem Bereich weggewiesen werden.
Diese Verordnung tritt am Samstag, 30.08.2025, um 14:00 Uhr in Kraft und am Samstag, 30.08.2025, um 22:00 Uhr außer Kraft.
Der Sicherheitsbereich beinhaltet den Veranstaltungsort selbst ("Red-Bull-Arena") und im rechten Winkel von der Westautobahn (A1) die Mielestraße, einschließlich Richtung Nordwesten bis zur Schlossmauer im Bereich des Kavalierhauses, entlang der Schlossmauer Richtung Nordosten bis zum Ende der Kaindlstraße, dann im rechten Winkel Richtung Südosten den Parkplatz Nord, inkludierend zur Westautobahn (A1). Von dort erstreckt sich der Sicherheitsbereich auf das Gebiet der Stadt Salzburg, die Autobahn- Auf/-abfahrt "Taxham/Europark" und den östlich davon gelegenen Parkplatz sowie die Kreisverkehre einschließend entlang der Nordwestseite des Spar-Verwaltungsgebäudes Richtung Südwesten, dann im rechten Winkel bis zur Südostecke dieses Gebäudes, weiter im rechten Winkel Richtung Südwesten entlang der Wohnhäuser, das freie Feld auf der Autobahnseite einschließend, über die Kleßheimer Allee hinweg bis zur gedachten Verlängerung der Mielestraße und von dort im rechten Winkel Richtung Nordwesten zur Westautobahn (A1).
Für die Dauer der Veranstaltung bzw der Fanbewegungen zum und vom Stadion werden bei erkennbarem Bedarf personenbezogene Daten von Anwesenden mit mobiler Videoüberwachung ermittelt (gemäß § 54 Abs. 5 SPG).
Artikel Nr: 448475
vom Mittwoch,
27.August 2025,
10:00 Uhr.
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