Von Dienstag 4. Februar bis Sonntag 16. Februar, finden in Saalbach die „FIS Alpine Weltmeisterschaften 2025“ statt.
Sicherheitsbereich und Videoüberwachung
Es handelt sich dabei um eine Sportgroßveranstaltung, bei der auch mit der Teilnahme gewaltbereiter Personen zu rechnen ist. Deshalb wird ein gewisser Abschnitt mittels Verordnung der Landespolizeidirektion Salzburg zum Sicherheitsbereich erklärt. Unter gewissen Voraussetzungen können Personen aus diesem Bereich weggewiesen werden.
Diese Verordnung tritt am Dienstag, 04.02.2025, um 07:00 Uhr in Kraft und am Sonntag, den 16.02.2025, 18:00 Uhr außer Kraft und gilt täglich im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr, am 06.02.2025, 08.02.2025, 11.02.2025, 13.02.2025 im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 23:00 Uhr.
Der Sicherheitsbereich beinhaltet das gesamte Veranstaltungsgelände "Zielstadion". Westlich endet der Sicherheitsbereich an der Grundstücksgrenze zum Hotel Wiesergut, die Grenze verläuft über die Landesstraße "Glemmerstraße" zum Kreuzungsbereich mit dem Wiesermühlweg, verläuft weiter entlang des rechten Saalachufers flussabwärts bis zur Abzweigung Mühlfeldweg und von dort aus zurück über die Dorfstraße bis zur Medal Plaza. Dort sind auch die Zugangs- und Fluchtbereiche umfasst. Die Sicherheitszone führt weiter am südlichen Rand der Dorfstraße entlang in Richtung Veranstaltungsgelände "Home of Snow". Der Sicherheitsbereich umfasst anschließend das "Seigfeld" (VIP Champions Club, Rettungshubschrauberlandeplätze), führt weiter über den Zwölferkogelweg zurück zur Talstation der Zwölferkogelbahn, wo der Sicherheitsbereich wieder in das Veranstaltungsgelände des Zielstadions einmündet.
Für die Dauer der Veranstaltung bzw der Fanbewegungen zum und vom Stadion werden bei erkennbarem Bedarf personenbezogene Daten von Anwesenden mit mobiler Videoüberwachung ermittelt (gemäß § 54 Abs. 5 SPG).
Durchsuchungsanordnung
Der Zutritt zu den Veranstaltungsstätten "Zielstadion" und "Medal Plaza" wird von der Bereitschaft der Menschen abhängig gemacht ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lasse. Im Falle der Weigerung kann ihnen der Zutritt zur Veranstaltung – notfalls durch Zwang (§ 50 SPKG) – verweigert werden.
Diese Verordnung (Durchsuchungsanordnung) tritt am 04.02.2025, um 13.00 Uhr in Kraft und mit Ende der Veranstaltung am 16.02.2025, um 17.00 Uhr außer Kraft. Sie gilt in diesem Zeitraum täglich zu den Öffnungszeiten der Veranstaltungsstätten.
Artikel Nr: 440098
vom Dienstag,
04.Februar 2025,
09:41 Uhr.
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