Bezirk Freistadt
Am 4. September 2025 meldete gegen 19:30 Uhr ein Zeuge am Notruf, dass sein Nachbar ihn soeben mit einer Faustfeuerwaffe bedroht hätte und er auch Knallgeräusche gehört habe.
Auf Grund der angegebenen Gefährdungslage wurden neben Streifenkräften auch das Einsatzkommando COBRA, sowie die Schnelle Interventionsgruppe (SIG) zur Gefahrenerforschung vor Ort (Bezirk Freistadt) hinzugezogen. Da eine verbale Kontaktaufnahme mit dem mutmaßlich bewaffneten Mann nicht gelang, musste ein Zugriff zur Sicherung der Lage, sowie zur Durchsuchung des Objektes erfolgen. Nachdem die Beamten im Haus auf den Beschuldigten trafen, ergab sich ein Schusswechsel bei dem der Beschuldigte getroffen wurde. Nach der Gefahrenabwehr und Sicherung von Person und Örtlichkeit erfolgte sofort die Erstversorgung der schwer verletzten Zielperson durch die COBRA-Beamten und in weiterer Folge durch die Rettung. Der Beschuldigte wurde anschließend mit einem Rettungshelikopter in ein Krankenhaus geflogen. Die Ermittlungen zum Vorfall (Verdacht der gefährlichen Drohung), zur Waffe des Beschuldigten, sowie zum polizeilichen Schusswaffengebrauch werden durch unterschiedliche Stellen geführt und sind bereits im Gange.
Achtung: Der mit Lebensgefahr verbundene Waffengebrauch der Polizei wird im Rahmen eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens unter Leitung der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft von der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) des Innenministeriums, welche im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK; Sektion 3) etabliert ist, gesondert untersucht. Diese Untersuchung ist eine gesetzliche Verpflichtung. Es handelt sich hierbei um eine Sonderkompetenz dieser unabhängigen Ermittlungsstelle. Die EBM ist organisatorisch und weisungstechnisch von der für die gesamte Sicherheitsexekutive zuständigen Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sektion 2) vollkommen getrennt, wodurch die Neutralität und Objektivität der Ermittlerinnen und Ermittler in der EBM sichergestellt wird. Der EBM obliegt die objektive, unabhängige und ergebnisoffene Ermittlung des Sachverhalts.
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