Anonym-/Organstrafverfügung

Anonymverfügung

Bei einer Anonymverfügung handelt es sich um eine Verwaltungsstrafe. Sie wird einer Person zugestellt, von der die Verwaltungsstrafbehörde annehmen kann, dass sie das Verwaltungsdelikt begangen hat oder dass sie die dafür verantwortliche Person kennt oder leicht feststellen kann. Bei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr wird die Anonymverfügung in der Regel an die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer versendet.

Organstrafverfügung („Organmandat“)

Polizistinnen und Polizisten sind ermächtigt, bei bestimmten Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügung Geldstrafen in einer Höhe von (in der Regel) bis zu 50 Euro einzuheben, etwa wegen Falschparkens oder Sprechens während der Fahrt mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung. Aufgrund bestimmter Verwaltungsvorschriften sind Polizistinnen und Polizisten ermächtigt, bei bestimmten Verwaltungsübertretungen auch höhere Strafbeträge einzuheben. Generell sollen mit einer Organstrafverfügung geringfügige Übertretungen schnell geahndet werden. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht zulässig.

Zuständige Behörden in der Steiermark:

  • Bezirkshauptmannschaften
  • Landespolizeidirektion Steiermark
    • Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung
    • Polizeikommissariat Leoben

Kontakt

Landespolizeidirektion Steiermark
Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche
Abteilung (SVA)

Parkring 4
8011 Graz
Telefon: +43 59133 65 0
E-Mail: lpd-st@polizei.gv.at

Landespolizeidirektion Steiermark
Polizeikommissariat Leoben

Josef-Heißl-Straße 14
8700 Leoben
Telefon: +43 59133 66 0
E-Mail: pk-st-leoben@polizei.gv.at


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Alle Informationen zur Neuaufnahme befinden sich unter www.polizeikarriere.gv.at .