Lärmerregung

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Wir haben die wichtigsten Infos in Bezug auf das Thema Lärm bzw. Lärmbelästigung anlässlich dem internationalen "Tag gegen Lärm" genauer unter die Lupe genommen. Hier finden Sie Antworten auf die gängigsten Fragen.

Was fällt unter Lärmbelästigung?

Egal ob zur Tages- oder Nachtzeit: Grundsätzlich darf kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden. Ob es sich bei der Geräuschkulisse allerdings um ungebührlichen oder störenden Lärm handelt, muss im Einzelfall individuell überprüft werden. Diese Prüfung wird in der Regel von der örtlich zuständigen Polizei durchgeführt. Die Polizeibeamt*innen müssen den Lärm bei der Überprüfung direkt wahrnehmen können. Hundelärm muss grundsätzlich geduldet werden, außer dieser erreicht ein "ungebührliches" Maß.

Gibt es eine gesetzliche Ruhezeit?

Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer "absoluten Nachtruhe". Auch hier muss der Lärm im Einzelfall überprüft werden. Wann etwa das Rasenmähen oder andere mit großer Lautstärke verbundenen Tätigkeiten erlaubt sind, kann von der Gemeinde geregelt werden.

Was kann man machen, wenn man sich von Lärm belästigt fühlt?

Wir empfehlen zunächst das direkte Gespräch mit der Nachbarin oder dem Nachbarn oder anderen lärmerregenden Personen zu suchen. Konflikte – auch nur potenzielle – können somit schon vorab gelöst werden. Hilft diese Aussprache nicht, kann man bei Behörden wie etwa der Polizei, dem Gemeindeamt oder der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat eine Anzeige (Verwaltungsübertretung nach § 1 Steiermärkisches-Landes-Sicherheitsgesetz) erstatten. Wenn das ortsübliche Maß und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, kann der Lärm auch zivilrechtlich untersagt werden.


Artikel Nr: 358697
vom Mittwoch,  28.April 2021,  07:15 Uhr.

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Infos zum Verkehrsamt (Führerschein- und Zulassungsangelegenheiten):

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