Diese mit 1.9.2025 in Kraft tretende Bestimmung verpflichtet einerseits informationspflichtige Organe nach § 4 IFG zu einer
proaktiven Informationspflicht,
dabei sind Informationen von allgemeinem Interesse ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann.
(Die Informationen von allgemeinem Interesse sind unter der Adresse „www.data.gv.at“ zugänglich zu machen.)
und andererseits zur
antragsgemäßen Behandlung von Informationsbegehren nach § 7 IFG.
Eine Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Bei Erledigung dieser Anträge sind die Geheimhaltungsgründe nach § 6 IFG zu beachten, weshalb alle in Betracht kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen sind.
Zur effizienten Behandlung ihrer Anträge empfehlen wird die Verwendung dieses Formulars .