Unter einer Versammlung versteht man eine bestimmte Form des Zusammentreffens mehrerer Personen, wie Kundgebungen oder Demonstrationen. Davon
zu unterscheiden sind Veranstaltungen (Feste, Umzüge, Prozessionen etc.)
Versammlungen müssen laut Versammlungsgesetz bis spätestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn schriftlich zur Anzeige gebracht werden.
Zuständig für die Versammlungsanzeige ist die Landespolizeidirektion bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).