Wenn Sie mit dem Fahrrad einen Anhänger nutzen möchten, gibt es wichtige gesetzliche Vorschriften zu beachten. Diese dienen Ihrer Sicherheit und der Ihrer MitfahrerInnen – insbesondere beim Transport von Kindern.
Bestimmungen für das ziehende Fahrrad
Das Fahrrad muss mindestens einen Gang besitzen, bei dem pro Kurbelumdrehung maximal 4 Meter zurückgelegt werden. Das Fahrrad und der Anhänger müssen so gesichert sein, dass Kinder beim Transportieren nicht die Speichen berühren können oder dass sich Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung einklemmen können. Das Fahrrad benötigt auch einen funktionierenden Fahrradständer.
Kinder bis 12 Jahren dürfen im Fahrradanhänger befördert werden und müssen einen Helm tragen. Jedes Kind braucht ein eigenes Gurtsystem und muss angeschnallt sein.
Sicherheitsausstattung
Fahrradanhänger sind einachsig und benötigten folgende Sicherheitsausstattung:
• Der Anhänger muss mit einer Feststellbremse oder eine Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, ausgestattet sein.
• Der Anhänger benötigt eine eigene Lichtanlage mit einem roten Rücklicht, vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler, dabei dürfen die roten Rückstrahler mit den Rücklichtern verbunden sein sowie jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.
• Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm aufweisen.
Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen zusätzlich ausgerüstet sein:
• mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,
• mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel
• mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.
Artikel Nr: 445283
vom Mittwoch,
11.Juni 2025,
14:15 Uhr.
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