Geschichten aus dem Polizeialltag

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Das ist Martin. Martin ist 16 Jahre alt. Natürlich hat Martin noch keinen Führerschein. Aber er findet Autos faszinierend. Vor allem das Auto seines Vaters. Er weiß sogar, wo Papa seinen Autoschlüssel hat und hat beobachtet, wie man das Auto startet und wie man Gas gibt und bremst. Da kommt sein bester Kumpel Jo eines Tages in der Schule auf eine spitzenmäßige Idee!

"Lass uns doch mit dem Auto deines Alten nachher eine Spritztour machen! Die Mädels finden das sicher auch megacool!" Gesagt, getan! Nach ein paar anfänglichen Unsicherheiten fährt der Wagen so richtig geschmeidig durch die Ortschaft. Doch was ist das? Eine Verkehrskontrolle! "Die beiden Herren hinterm Steuer scheinen mir ein wenig jung zu sein", denkt sich der Inspektor, "und locker 70 km/h fahren sie auch noch im Orts-gebiet!" Und so gibt er dem Autofahrer-Nachwuchs das Zeichen zum Anhalten…

Die Geschichte aus der Perspektive der Polizei:

• Martin hat unerlaubt ein Auto gefahren, das ihm nicht gehört. Laut Strafgesetzbuch (StGB) hat er damit den Tatbestand "Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen" nach § 136 erfüllt.

• Da Martin sich den Wagen seines Vaters "ausgeliehen" hat, greift Absatz 4 des "Unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen". Dieser besagt, dass der Tatbestand innerhalb der Familie nicht strafbar ist. Martin könnte also diesbezüglich mit einer Rüge davonkommen.

• Martins Vater hätte die Möglichkeit, seinen Sohn auf zivilrechtlichem Weg auf Schadensersatz zu klagen. Das wird er sich vermutlich aber gut überlegen.

• Laut Führerscheingesetz (FSG) hat Martin den Tatbestand "Fahren ohne gültige Lenkberechtigung" erfüllt. Als Konsequenz droht ihm eine Sperre bei der Erlangung des Führerscheins durch Eintragung in das elektronische Vormerksystem. Da Martin 16 ist, ist damit fraglich, ob er den Führerschein L17 machen darf. Darüber hinaus droht ihm laut FSG § 37 "Strafausmaß" Absatz 4 eine Geldstrafe von mindestens 363€.

• Die Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass im Ortsgebiet maximal 50 km/h gefahren werden dürfen. Auch die Geschwindigkeitsüberschreitung wird damit teuer. Für Geschwindigkeitsübertretungen von bis zu 30 km/h sieht der Bußgeldkatalog eine Strafe von bis zu 726€ vor. Von dem Geld könnte Martin sich eine Menge Sachen, die Spaß machen, kaufen oder es gleich für die Fahrschule sparen.

• Auch für Jo hat der "Ausflug" Konsequenzen: Da er mit 16 wissen müsste, dass man ohne Führerschein nicht Autofahren darf, hat er laut StGB den Tatbestand "Anstiftung zu einer Straftat" (Grundsatz: Behandlung aller Beteiligten als Täter) erfüllt. Der juristisch korrekte Ausdruck für ihn ist "Bestimmungstäter", während es sich bei Martin um den "unmittelbaren Täter" handelt. Ein Bestimmungstäter kann auch dann bestraft werden, wenn der unmittelbare Täter nicht bestraft werden kann. Das heißt in diesem Fall: Auch wenn Martin laut Absatz 4 des "Unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen" nicht bestraft werden kann, drohen Jo laut Absatz 1 entweder eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten. Da Jo noch unter 18 ist, reduziert sich das Strafmaß laut Jugendgerichtsgesetz (JGG) zwar immerhin um die Hälfte, zusätzlich gelten aber auch für ihn die Bestimmungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung und zum Fahren ohne gültige Lenkberechtigung.

Ob sich die "spitzenmäßige Idee" dafür gelohnt hat?


Artikel Nr: 457568
vom Donnerstag,  02.April 2026,  10:42 Uhr.

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