Kinderspielzeug auf Rollen

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Kinderspielzeug auf Rollen

Snakeboard, Skateboard, Kickboard und Go-Kart sind beliebte Fahrzeuge bei Kindern und Jugendlichen, die mit Muskelkraft betrieben werden. Die Fahrzeuge fördern Bewegung, Gleichgewichtssinn und machen Spaß. Doch wo darf man sie verwenden und ab welchem Alter dürfen Kinder damit allein unterwegs sein?

Fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge

Snakeboards, Skateboards, Kickboards, und Go-Karts mit Pedalantrieb zählen laut § 2 Abs 1 Z. 19 StVO zu den fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugen. Auch Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von max. 300 mm gelten als fahrzeugähnliche Spielzeuge. Sie dürfen daher unter denselben Bedingungen wie Skateboards und Co im Gehbereich verwendet werden.

Was ist was

Snakeboard: Ist eine Abänderung vom Skateboard und gleicht von den Bewegungen her einem Surfbrett oder Snowboard. Die Bewegung am zweigeteilten Brett werden schlangenähnlich vorgenommen.
Skateboard: Ist ein Brett mit zwei Achsen und vier Rollen.
Kickboard: Das Fahrzeug besteht aus einem Brett mit zwei Rädern vorne und einem Rad hinten und hat eine Lenkvorrichtung.
Kinderfahrrad: Das Fahrrad hat einen äußeren Felgendurchmesser von max. 300 mm und entspricht einem 12 Zoll Fahrrad. Die Geschwindigkeit des Kinderfahrrades entspricht max. 5 km/h.
Go-Kart: Ist ein vierrädriges Fahrzeug, bei dem der Antrieb über Pedale erfolgt.

Welche Verkehrsflächen sind erlaubt

Auf Gehsteigen und Gehwegen darf in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, wenn dadurch keine Fußgänger noch der Verkehr auf der Fahrbahn gefährdet oder behindert werden. Auf Geh- und Radwegen darf nur der Bereich benutzt werden, der für Fußgänger bestimmt ist. In Wohnstraßen muss auf den erlaubten Fahrzeugverkehr und auf andere Fußgänger Rücksicht genommen werden.

Welche Verkehrsflächen sind verboten

Fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge dürfen nicht auf Fahrbahnen, Radwegen, Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen und Radfahrüberfahrten benutzt werden.

Spielen auf der Straße gem. § 88 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Spielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit sind gestattet, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. Die Beaufsichtigungspflicht entfällt für Kinder über 8 Jahren für die Benützung der genannten Geräte, sofern diese ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden.


Artikel Nr: 444150
vom Mittwoch,  14.Mai 2025,  12:30 Uhr.

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