Geschichten aus dem Polizeialltag

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Das ist Konrad. Er liebt es mit seinen Freunden Party zu feiern. Eines Tages hat Konrad die Idee, eine Neujahrsfeier bei sich zu Hause zu organisieren. Mit Discokugel, lauter Musik, Knabberzeug und Ge-tränken. Dafür besorgt er sich extra einen megacoolen Subwoofer. Seine Freunde finden die Idee genial und freuen sich auf die Party des Jahres. Um Punkt 22 Uhr startet die Party in Konrads Zwei-Zimmer-Wohnung.

Zahlreiche Freunde kommen vorbei und teilen alkoholische Getränke unter den Partygästen aus. Die Musik wird auf Anschlag aufgedreht. Der Bass vibriert durch die Wohnung, dass sogar die Gläser vibrieren. Die Gäste lachten, tanzen und feiern ausgelassen. Alle freuen sich, außer der Nachbar darunter, der sein Kissen über die Ohren zieht. "Genug ist genug", kocht der Nachbar vor Wut und wählt den Polizei-Notruf.

Die Geschichte aus der Perspektive der Polizei:

• Konrads Partylaune wird ihn teuer zu stehen kommen. Durch die laute Musik und die nächtlichen Tanzschwünge, haben Konrad und seine Freunde einen ungebührlichen Lärm erzeugt und somit nach dem § 1 Abs. 2 Wiener Landessichergesetz verstoßen.

• Mit dem Lärm hat Konrad eine Verwaltungsübertretung begangen und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

• Falls Konrad sich auch noch weigert, die Musik abzudrehen und die Party nicht beenden möchte, sind die Polizisten berechtigt, die Gegenstände, mit denen Lärm erzeugt wird, sicherzustellen.

Ob sich die Party für Konrad ausgezahlt hat? Wir sagen nein. Bevor Konrad wieder eine Party bei sich zu Hause planen möchte, empfehlen wir, frühzeitig mit den Nachbarn zu sprechen und sich eine Einwilligung zu holen. Ein Aushang im Stiegenhaus über eine Party mit Kontaktdaten bei Beschwerden ist zwar ratsam, aber kein Freibrief. Auf dieser Weise wird keine persönliche Einwilligung der Nachbarn eingeholt, was wiederum zu Problemen führen könnte. Am besten wäre natürlich, die Nachbarn miteinzuladen, um sich weiteren Ärger zu ersparen.


Artikel Nr: 457565
vom Donnerstag,  05.März 2026,  00:00 Uhr.

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