Süßes oder Saures

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Wenn die Nächte wieder länger werden und der Nebel durch die Gassen streift, freut sich so mancher schon ganz besonders auf den letzten Oktobertag. Denn dann ist es wieder Zeit, die Halloween-Kostüme auszupacken und mit Freundinnen und Freunden in der Nachbarschaft auf Süßigkeiten-Streifzug zu gehen.

Und wenn die Nachbarn oder Nachbarinnen nicht zu Hause sind oder keine Süßigkeiten haben? Dann wird ihnen natürlich ein Streich gespielt! Aber Vorsicht! So mancher Streich kann ziemlich bittere Konsequenzen nach sich ziehen!

Bitte denken Sie daran: Das Delikt der Sachbeschädigung nach § 125/126 StGB ist auch zu Halloween NICHT aufgehoben! Kinder unter 14 Jahren sind zwar noch nicht haftbar, allerdings werden Sachbeschädigungen an Halloween in zunehmendem Maße auch von Jugendlichen und alkoholisierten Erwachsenen begangen, bzw. können Erziehungsberechtigte für von Minderjährigen begangene Schäden haftbar gemacht werden. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen dringend empfehlen, sich für ein paar Minuten "Spaß" nicht strafbar zu machen! Für Kinder unter 16 Jahren gilt im Übrigen auch zu Halloween die Aufsichtspflicht. Pro Kindergruppe sollte also zumindest ein Erwachsener mitgehen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern ein gruseliges, aber auch fröhliches Halloweenfest und einen gut gefüllten Süßigkeiten-Sack!


Artikel Nr: 449914
vom Mittwoch,  29.Oktober 2025,  08:00 Uhr.

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